Der Erfurter Sportbetrieb hat informiert, dass ab sofort für die Nutzung der Sporthallen 2G+ gilt. Für Trainer gilt die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz.
Ausnahmen siehe Text unten:
– asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres bzw. bis zum Schuleintritt,
– Schülerinnen und Schüler, die den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Testungen erbringen können,
– asymptomatische Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Nachweis über ein aktuelles negatives Testergebnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2- IfS-MaßnVO erbringen können,
– Berufssportler, Profisportler, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflypischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland, die für die Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb ein negatives Testergebnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2- IfS-MaßnVO erbringen können,
– Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor der Teilnahme an dem Angebot nicht geimpft werden konnten und ein negatives Testergebnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 5, 6 oder 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erbringen können.
Tests:
Nachweise über ein negatives Testergebnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2- IfS-MaßnVO sind
– gemäß Nr. 5 Antigenschnelltest (eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV2 mit-tels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test),
– gemäß Nr. 6 PCR-Tests (eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik),
– gemäß Nr. 7 alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind),
– gemäß Nr. 8 Selbsttests (eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien).
Gültige PCR-Tests im Sinne der Allgemeinverfügung dürfen nicht älter als 48 Stunden und Antigenschnelltest nicht älter als 24 Stunden sein